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Mit Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet sich Deutschland, besondere Schutzmaßnahmen für geflüchtete Kinder zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen geflüchtete Kinder alle weiteren Rechte gleich wahrnehmen können, wie alle anderen Kinder auch. Dabei spielt es keine Rolle, ob geflüchtete Kinder mit oder ohne ihre Eltern geflüchtet sind.

Mit Artikel 22 sind weitere Artikel besonders eng verknüpft, so zum Beispiel die Familienzusammenführung und der Schutz vor Ausbeutung. Der Staat muss dem Kind helfen, seine Eltern wiederzufinden, wenn die Familie beispielsweise während der Flucht getrennt wurde.
Geflüchtete Kinder sind außerdem besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, worauf das erste Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention spezifisch eingeht.

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