Kinderrechte müssen ins Grundgesetz, sie sollen nicht nur Staatsziel werden. Geflüchtete Kinder haben alle Kinderrechte und nicht nur die, die sie in einer ANkER-Einrichtung wahrnehmen können. Diese Botschaften hat die National Coalition den verhandelnden Parteien für die Koalitionsverhandlungen mitgegeben.
Koalitionsverhandlungen 2018
Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz und Rechte geflüchteter Kinder
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD sind im vollen Gange. Wir haben uns sehr gefreut, als wir dem Ergebnispapier der Sondierungen entnehmen konnten:
„Wir werden Kinderrechte im Grundgesetz ausdrücklich verankern“.
Wenn dies nach so vielen Jahren der politischen Diskussionen nun endlich angegangen wird, dann sollte die Grundgesetzänderung aus Sicht der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention aber auch im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention umgesetzt werden.
Deutschland hat sich mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungsverfahren, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der UN-Kinderrechte zu ergreifen.
Eine Stärkung der Kinderrechte im Grundgesetz sollte konsequenterweise auch die Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigen:
- das Recht auf Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot),
- das Recht auf Leben und Entwicklung,
- das Recht auf Beteiligung und
- die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls.
Die Stärkung der Kinderrechte in unserem Grundgesetz lediglich als ein Staatsziel zu formulieren, würde den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht werden und käme einer Symbolpolitik gleich.
Bei einer Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz geht es um weit mehr als Symbolpolitik.
Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ist durch die aktuelle Rechtslage nicht abgesichert. Mehrere Gutachten belegen ein erhebliches Umsetzungsdefizit in Rechtsprechung und Verwaltung. Dem ist mit der Grundgesetzänderung entgegen zu wirken. Damit die Rechtsprechung der Gerichte wie auch das Verwaltungshandeln, den Interessen von Kindern und Jugendlichen hinreichend Gewicht verleihen, ist eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 UN-KRK) auf Verfassungsebene geboten. Eine Reduzierung der Kinderrechte auf den Schutzaspekt würde dem bei weitem nicht gerecht.
Das Ergebnispapier der Sondierung betont das Völkerrecht und weist besonders auf die UN-Kinderrechtskonvention hin.
Alle Kinder haben die gleichen Rechte, Kinderrechte gelten gemäß UN-Kinderrechtskonvention uneingeschränkt auch für geflüchtete Kinder.
Mit der UN-Kinderrechtskonvention – aber auch mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 23 und EMRK Art. 8 – ist eine Unterscheidung zwischen deutschen Kindern und geflüchteten Kindern in Bezug auf Familieneinheit nicht zu vereinbaren. Dem Interesse mit Eltern und Geschwistern aufzuwachsen ist eine hohe Priorität einzuräumen, auch nach der Flucht eines einzelnen Kindes in ein anderes Land.
Die Unterbringung von Minderjährigen in zentralen ANkER-Einrichtungen läuft Gefahr, die Schutzrechte von Kindern zu verletzen. Das bisher geltende und bewährte Primat der Kinder- und Jugendhilfe muss daher bestehen bleiben. Würden Kinder in einer ANkER-Einrichtung verweilen, würden über die Schutzrechte hinaus weitere Rechte verletzt, beispielsweise das Recht auf Zugang zu Bildung.
Wir freuen uns über die grundsätzliche Entscheidung die Kinderrechte in der Verfassung zu verankern. Die Zeit dafür ist reif. Es wäre eine vertane Chance, die Vorgaben der UN-KRK in diesem Zusammenhang nicht zu nutzen und damit nicht zu berücksichtigen, wozu sich Deutschland mit der Ratifizierung der UN-KRK verpflichtet hat. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Jörg Maywald und Luise Pfütze
Sprecher und Sprecherin der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention