Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu sichern, wurde am 20. November 1989 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (oder auch UN-Kinderrechtskonvention oder kurz UN-KRK) von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Konvention ist das erste Abkommen, das die internationale Anerkennung der Menschenrechte von Kindern festschreibt und in 54 Artikeln völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards zum Wohle von Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 bis 18 Jahren festlegt.

Die Konvention wurde zweieinhalb Jahre nach der Verabschiedung durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und trat am 5. April 1992 in Kraft. Inzwischen wurde die UN-KRK nahezu weltweit ratifiziert und ist deshalb das Menschenrechtsinstrument mit der höchsten Akzeptanz durch die internationale Staatengemeinschaft. Die festgehaltenen Grundsätze verpflichten Staaten, sich für die Schaffung von Rahmenbildungen zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. 

Die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention werden oft in drei Gruppen von Kinderrechten eingeteilt: Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte. Sie werden auch die drei Ps genannt, vom Englischen abgeleitet: protection, provision und participation.

Zusätzlich zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es drei Fakultativprotokolle, durch die die Konvention ergänzt wird: Das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (2002), das Fakultativprotokoll über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornografie (2002) und das Fakultativprotokoll, welches ein Individualbeschwerde-, Staatenbeschwerde- und Untersuchungsverfahren beinhaltet (2014).

Außerdem veröffentlicht der Ausschuss für die Rechte des Kindes seit 2001 regelmäßig sogenannte Allgemeine Bemerkungen (General Comments), die die Artikel aus der Konvention erneut aufgreifen und genauer erklären, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten zur Umsetzung ergreifen sollen.

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