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Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst den Schutz vor körperlicher und geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung (Art. 19), sexuellem Missbrauch (Art. 34), Entführung und Kinderhandel (Art. 35), Ausbeutung (Art. 36), Folter und Todesstrafe (Art. 37), bei bewaffneten Konflikten (Art. 38). Ergänzt werden die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention durch Fakultativprotokoll I zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und Fakultativprotokoll II zum Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie.

Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz setzt verbindliche Standards in der direkten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und schreibt einen Ausbau von frühen Hilfen als Unterstützung für Familien vor. Zusätzlich ist der Schutz vor Gewalt in der Erziehung noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1631 Abs. 2) sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 16 Abs. 1) auf Bundesebene verankert. Daneben beinhaltet das Strafgesetzbuch (§ 174 – 184) diesbezügliche Strafvorschriften.

Einen fundierten Überblick über die Verbreitung von psychischer und physischer Gewalt gegenüber Kinder und Jugendliche zu erhalten erweist sich aufgrund von geringer Anzahl von Erhebungen, einer großen Differenz zwischen Zahlen über Hell- und Dunkelfeld sowie der häufigen Überlagerung mehrerer Gewaltformen als schwierig. Maßnahmen wie Präventions- und Schutzkonzepte und Überprüfungen von gefährdenden Familiensituationen durch Jugendämter sollen gegen Gewalt in Familie, Schule sowie in weiteren institutionellen Rahmen greifen.

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