Satzung

Präambel

Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (National Coalition Deutschland) wurde 1995 anlässlich der Staatenberichterstattung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 von Organisationen der Zivilgesellschaft gegründet. Am 21. Juni 2013 wurde die National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention als eingetragener Verein mit dem Ziel gegründet, die Bekanntmachung der UN-Kinderrechtskonvention in der Öffentlichkeit zu fördern und Verantwortungsträgerinnen und -trägern in Bund, Ländern und Gemeinden deutlich zu machen, welche Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention folgen und welche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Kinderrechte zu verwirklichen.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Als Zusammenschluss zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für die Verwirklichung der Kinderrechte einsetzen, führt der Verein den Namen „National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V. hat ihren Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele der National Coalition Deutschland

  1. Die National Coalition Deutschland setzt sich auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 und der dazugehörenden Zusatzprotokolle für die Verwirklichung der Kinderrechte ein. Dies geschieht in Anerkennung der zivilgesellschaftlichen Verantwortung, die aus der Konvention folgenden Rechte und Verpflichtungen einzufordern, ihre Bekanntmachung und ihre Weiterentwicklung zu unterstützen, sowie die zivilgesellschaftliche Überwachung der Umsetzung zu fördern. Die National Coalition Deutschland hat ihren Handlungsschwerpunkt in Deutschland; gleichzeitig nimmt sie ihre Verantwortung in der internationalen Zusammenarbeit wahr.
  2. Zweck des Zusammenschlusses ist die Verwirklichung der von der UN-Kinderrechtskonvention anerkannten Rechte aller Kinder, um junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligung zu vermeiden oder abzubauen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Dies geschieht in der Achtung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit, vor allem durch Förderung der Kinderrechte auf den Gebieten der Gleichberechtigung, der Erziehung und Bildung, der Gesundheitsvorsorge, der Wohlfahrt, des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Beteiligung und des Schutzes, insbesondere für von Armut oder Gewalt bedrohte oder betroffene Kinder, Kinder mit Behinderungen, Kinder aus zugewanderten Familien und Flüchtlingskinder.
  3. Die National Coalition Deutschland fördert die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Verwirklichung ihrer Rechte.
  4. Die National Coalition Deutschland fördert den Diskurs mit Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträgern auf allen Ebenen von Politik und Gesellschaft, auch auf internationaler Ebene, insbesondere mit anderen nationalen Kinderrechtskoalitionen. Die National Coalition Deutschland beteiligt sich gemäß Art. 45 KRK am Dialog des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes mit den Vertragsstaaten.
  5. Die institutionelle und fachpolitische Selbstständigkeit der Mitgliedsorganisationen bleibt unberührt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder der Organe der National Coalition Deutschland sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Aufgaben

Die National Coalition Deutschland verwirklicht ihr zivilgesellschaftliches Engagement für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention unter Einbeziehung der Erfahrungen und Meinungen von Kindern und Jugendlichen insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Zivilgesellschaftliches Monitoring durch Einforderung und Überwachung der Umsetzung der Rechte des Kindes
  2. Ergänzende Berichte gemäß Art. 45 KRK zur Staatenberichterstattung nach Art. 44 KRK sowie Projekte zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Berichterstattung und am Dialog des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes unter besonderer Berücksichtigung der Concluding Observations des UN-Ausschusses
  3. Aktivitäten zur Verwirklichung kinderrechtsbasierter Ansätze in der Kinder- und Jugendhilfe und weiteren Bereichen der Wohlfahrtspflege, im Bildungswesen, im Gesundheitswesen, im Rechtswesen, in der internationalen Zusammenarbeit und in der Kinder- und Jugendforschung, insbesondere durch Stellungnahmen, wissenschaftliche Veranstaltungen und Expertisen zur Bedeutung und zur Tragweite der Rechte und Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention
  4. Ideelle Zusammenarbeit und Vernetzung, auch mit anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen im nationalen sowie im europäischen und internationalen Kontext, insbesondere mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte und mit den mit Menschenrechten befassten Gremien des Deutschen Bundestages

Abschnitt II Mitgliedschaft

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft in der National Coalition Deutschland können kinderrechtlich engagierte rechtsfähige Organisationen der Zivilgesellschaft mit bundesweiter Bedeutung beantragen, die die satzungsgemäßen Ziele der National Coalition Deutschland unterstützen.
  2. Organisationen und natürliche Personen, die die satzungsgemäßen Ziele der National Coalition Deutschland ideell und finanziell unterstützen wollen, können eine Fördermitgliedschaft beantragen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in die National Coalition Deutschland muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Enthaltungen und Nichtabstimmungen zählen wie Nein-Stimmen. Über die Entscheidung werden die Mitglieder innerhalb eines Monats unterrichtet.
  2. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands über den Aufnahmeantrag können die Antragstellenden oder jedes andere Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten abschließend entscheidet. Enthaltungen und Nichtabstimmungen zählen wie Nein-Stimmen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gilt die Mitgliedschaft als nicht erworben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung der Mitgliedsorganisation, bei Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann zum Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem anderen Mitglied und vom geschäftsführenden Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn gegen die satzungsgemäßen Ziele der National Coalition Deutschland verstoßen wird. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Mitglieder werden über die Entscheidung innerhalb eines Monats unterrichtet. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt die Mitgliedschaft suspendiert.

Abschnitt III Beitrag

§ 8 Beitrag

Zur Durchführung der Aufgaben der National Coalition Deutschland wird ein finanzieller Beitrag erhoben. Seine Höhe wird im Rahmen einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgesetzt; der erweiterte Vorstand kann im Einzelfall eine Beitragsermäßigung beschließen. Fördernde Mitglieder teilen die Höhe ihrer Zuwendung dem erweiterten Vorstand schriftlich mit.

Abschnitt IV Organe und Arbeitsweise

§ 9 Organe

Organe der National Coalition Deutschland sind:

a) die Mitgliederversammlung (§§ 10–13)
b) der geschäftsführende Vorstand (§§ 14–18)
c) der erweiterte Vorstand (§§ 19–22)

Unterabschnitt 1 Mitgliederversammlung

§ 10 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören an:
    a) ordentliche Mitglieder mit je einer Stimme
    b) fördernde Mitglieder mit Rederecht
    c) Mitglieder des erweiterten Vorstands mit Rede- und Antragsrecht
    d) Mitglieder des Beirats mit Rederecht
  2. Ordentliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch je eine stimmberechtigte delegierte Person vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes ordentliches Mitglied bevollmächtigt werden; dabei darf jedoch ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundzüge der Arbeit der National Coalition Deutschland.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands
    b) Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines Mitglieds nach erfolgter Anrufung gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands
    c) Genehmigung des Haushaltsplans
    d) Wahl von zwei Personen zur Rechnungsprüfung
    e) Entgegennahme des Jahresberichts (Sachbericht und Finanzbericht) des geschäftsführenden Vorstandes, Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung auch im Wege der elektronischen Kommunikation (per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz (hybrid) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in Form einer Präsenzsitzung, Videokonferenz oder einem hybriden Format durchgeführt wird entscheidet der erweiterte Vorstand.  Wird zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung eingeladen, so werden den Mitgliedern spätestens drei Werktage vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten mitgeteilt.
  2. Der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse der National Coalition Deutschland es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Sprecherin oder den Sprecher mit einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Ergänzende Anträge, über die beschlossen werden soll, sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform bekannt zu geben. Erreichen den geschäftsführenden Vorstand ergänzende Anträge, übermittelt er den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung eine aktualisierte Tagesordnung; die Frist beginnt mit dem folgenden Werktag.
  4. Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der Sprecherin, dem Sprecher oder einem von der Mitgliederversammlung bestimmten anderen Mitglied der Versammlung geleitet. Sie bestimmen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Mitglieder dürfen Gäste einladen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters sowie der Protokollführerin oder des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten sowie der nicht stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung und den Wortlaut der einzelnen Beschlüsse. Bei Satzungsneufassungen ist die geänderte Bestimmung wiederzugeben.
  9. Die Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  10. Die Mitgliederversammlung strebt in allen Angelegenheiten Einmütigkeit an. Ein Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Delegierten dem Antrag zugestimmt hat. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
  11. Satzungsneufassungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.
  12. Satzungsneufassungen, die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Vorstands sind nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt wurde.
  13. Bewerben sich bei Wahlen mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten, sind sie gewählt, sofern sie die relative Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erreicht haben. Bewirbt sich bei Wahlen nur eine Kandidatin oder ein Kandidat, dann ist sie oder er gewählt, wenn sie oder er mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands zwei Personen, die die Rechnungsprüfung vornehmen. Diese Personen dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
  2. Gegenstand der Rechnungsprüfung sind die Prüfung der Jahresabrechnung der National Coalition Deutschland sowie jährlich mindestens eine Prüfung der Bücher und der Kasse der National Coalition Deutschland.
  3. Die Vereinsorgane und die Geschäftsstelle unterstützen die Rechnungsprüferinnen bzw. die Rechnungsprüfer bei der Erfüllung ihres Auftrags.
  4. Die zur Rechnungsprüfung gewählten Personen berichten der Mitgliederversammlung jährlich über Art, Umfang und Ergebnisse ihrer Prüfung und geben eine Beschlussempfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.

Unterabschnitt 2 Geschäftsführender Vorstand

§ 14 Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Sprecherin und der Sprecher, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister sowie bis zu zwei weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Personen.

§ 15 Wahl, Ausscheiden und Nachwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der erweiterte Vorstand aus seiner Mitte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den geschäftsführenden Vorstand. Zur nächsten Mitgliederversammlung wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied für den geschäftsführenden Vorstand nachgewählt.
  3. Gelingt dem erweiterten Vorstand eine Nachbesetzung der Position der Sprecherin oder des Sprechers nicht, ist unverzüglich eine außerordentliche Tagung der Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Nachwahl erfolgt.

§ 16 Aufgaben der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters

Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister berät die Organe des Vereins hinsichtlich der finanziellen Belange, insbesondere zum Haushaltsplan und zu Förderanträgen.

§ 17 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

  1. Die National Coalition Deutschland wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung wahr, einschließlich der Abstimmung der laufenden Geschäfte und der dienstrechtlichen Aufgaben gegenüber der Geschäftsführung des Vereins.
  3. Der geschäftsführende Vorstand tritt im Bedarfsfall zusammen. Eine Frist von einer Woche ist einzuhalten, sofern einer kürzeren Frist nicht von allen Vorstandsmitgliedern zugestimmt wird.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

Unterabschnitt 3 Erweiterter Vorstand

§ 18 Zusammensetzung des erweiterten Vorstands

Dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, mindestens zwei Jugendverbandsvertreterinnen oder -vertreter und bis zu neun weitere Personen an, die von den Mitgliedsorganisationen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die übrigen Mitglieder sollen möglichst weitgehend die unterschiedlichen Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen abbilden.

§ 19 Wahl, Ausscheiden und Nachwahl des erweiterten Vorstandes

  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Sie bleiben bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstands im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus oder ist eine Position vakant, bestimmt der erweiterte Vorstand auf Vorschlag der Mitgliedsorganisationen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den erweiterten Vorstand. Zur nächsten Mitgliederversammlung wird ein neues Mitglied für den erweiterten Vorstand nachgewählt.

§ 20 Aufgaben des erweiterten Vorstands

  1. Der erweiterte Vorstand steuert die Wahrnehmung der Aufgaben der National Coalition Deutschland insbesondere durch Impulse für kinderrechtsbezogene gesellschaftliche Fortschritte und repräsentiert die National Coalition Deutschland im gesellschaftlichen und politischen Diskurs.
  2. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    a) die Festlegung der thematischen Ausrichtung
    b) die Aufstellung des Haushaltsplans
    c) die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
    d) die Berufung der Mitglieder des Beirats
    e) die Gründung und Auflösung von Themennetzwerken (§ 26)
    f) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§§ 6 und 7)
    g) die Nachwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstands bei Rücktritt (§ 21)

§ 21 Arbeitsweise und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand wird von der Sprecherin oder dem Sprecher in Textform oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung im Regelfall mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Erweiterter und geschäftsführender Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie streben in allen Angelegenheiten Einmütigkeit an. Kinderrechtlich grundsätzliche Positionen sollen einstimmig beschlossen werden, im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen behandelt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
  4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu protokollieren und von der Sprecherin oder vom Sprecher und der Protokollführerin und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  5. Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien fassen. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

§ 22 Geschäftsstelle

  1. Die National Coalition Deutschland unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Der geschäftsführende Vorstand bestellt die Leitung der Geschäftsstelle.
  3. An den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands können die Mitarbeitenden der nimmt die Geschäftsstelle mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 23 Themennetzwerke

  1. Der erweiterte Vorstand kann in Kooperation mit einzelnen Mitgliedern der National Coalition Deutschland themenbezogene Netzwerke gründen.
  2. Positionen und Beschlüsse von Themennetzwerken ergehen im Namen der National Coalition Deutschland nur, wenn der erweiterte Vorstand ihnen zugestimmt hat.

§ 24 Beirat

  1. Die National Coalition Deutschland kann durch einen Beirat beraten und unterstützt werden.
  2. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch den erweiterten Vorstand für die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig.
  3. Dem Beirat sollen hervorragende, fachlich mit der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen vertraute Persönlichkeiten aus allen gesellschaftlichen Bereichen angehören, die für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention wesentlich sind.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 25 Geschäftsordnung

Die National Coalition Deutschland kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese wird vom erweiterten Vorstand beschlossen und den Mitgliedern bekannt gemacht.

§ 26 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der Jugendhilfe. Vor Ausführung ist die zuständige Finanzbehörde zu hören.

§ 27 Vollmacht des geschäftsführenden Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden, wenn diese Änderungen vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangt oder von diesen für zweckdienlich gehalten werden.

§ 28 Übergangsbestimmung

Die bis 2013 der National Coalition Deutschland angehörenden Mitgliedsorganisationen sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied durch eine schriftliche Erklärung fortzuführen. Sofern sie nicht ordentliche oder fördernde Mitglieder werden, setzt die National Coalition Deutschland die Zusammenarbeit mit ihren bisherigen Mitgliedsorganisationen auf der Basis ihrer ursprünglichen Beitrittserklärung bis 31. Dezember 2018 fort.

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention am 27. September 2027 in Berlin beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung einschließlich aller bisherigen Änderungen.