Geschäftsordnung

§ 1 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung (MV) gehören laut Satzung der National Coalition Deutschland vom 27. September 2017 an:

  1. ordentliche Mitglieder mit je einer Stimme
  2. fördernde Mitglieder mit Rederecht
  3. Mitglieder des erweiterten Vorstands mit Rede- und Antragsrecht
  4. Mitglieder des Beirats mit Rederecht

Die Mitgliederversammlung tagt Mitglieder-öffentlich: Es können mehrere einer Mitgliedsinstitution angehörende Personen teilnehmen. Mitglieder können darüber hinaus Gäste einladen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Einladungen sind der Geschäftsstelle drei Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

(2) Ordentliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch je eine stimmberechtigte delegierte Person vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes ordentliches Mitglied bevollmächtigt werden; dabei darf jedoch ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und soll drei Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle zugehen.

(3) Der Ablauf der Mitgliederversammlung gestaltet sich wie folgt:

  1. Die Mitgliederversammlung wird von Sprecherin oder Sprecher oder einem von der MV bestimmten Mitglied eröffnet und geleitet.
  2. Eine protokollführende Person wird von der Versammlungsleitung benannt.
  3. Die Tagesordnung wird von der MV beschlossen.
  4. Beschlüsse und Berichte werden in einem Ergebnisprotokoll protokolliert.
  5. Die Mitgliederversammlung wird geschlossen.

(4) Die Mitgliederversammlung strebt in allen Angelegenheiten Einmütigkeit an. Abstimmungen unterliegen folgenden Vorgaben:

  1. Abstimmungen müssen auf Wunsch eines einzelnen stimmberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt werden.
  2. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn der entsprechende Antrag in der Abstimmung mehr als 50 Prozent der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt. Das bedeutet, dass ein Antrag abgelehnt ist, wenn die Summe der Ablehnung, Enthaltungen und nicht abgegebenen Stimmen mehr als 50 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten beträgt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die drei bis fünf Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands für die Dauer von drei Jahren. Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 16 Personen, einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes. Unter den Mitgliedern des erweiterten Vorstands müssen zwei Jugendverbandsvertreterinnen oder Jugendverbandsvertreter gewählt werden.

Die Wahlen werden in der Regel geheim durchgeführt, zwingend ist dies auf Wunsch jedes einzelnen stimmberechtigten Mitglieds.

Bei der Besetzung der Positionen in der National Coalition Deutschland durch Wahlen wird in folgender Reihenfolge verfahren:

  1. Wahlen der Sprecherin und Sprecher,
  2. Wahl der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters,
  3. optional Wahl weiterer höchstens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
  4. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands,
  5. Wahl des Rechnungsprüfers und der Rechnungsprüferin.

Bewerben sich bei Wahlen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen, sind sie laut Satzung gewählt, sofern sie die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreichen. Dabei werden Enthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen gezählt. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn der Kandidat oder die Kandidatin erstens mehr Stimmen auf sich vereinigt hat als jeder andere Kandidat oder jede andere Kandidatin und zweitens mehr Stimmen auf sich vereinigt als die Summe der Enthaltungen und nicht abgegebenen Stimmen.

§ 2 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich laut Satzung aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu elf weiteren Personen zusammen, darunter zwei Personen, die Jugendverbände vertreten. Der erweiterte Vorstand strebt in grundsätzlichen kinderrechtlichen Angelegenheiten Einmütigkeit an.

(1) Der erweiterte Vorstand tagt mindestens drei Mal jährlich nicht-öffentlich. Er wird einberufen durch die Sprecherin oder den Sprecher mit einer Frist von mindestens einer Woche in Schriftform.

(2) Gäste können durch den geschäftsführenden Vorstand oder die Geschäftsstelle eingeladen werden.

(3) Auf Wunsch eines Viertels seiner Mitglieder muss der erweiterte Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

(4) Der erweiterte Vorstand ist bei ordentlich erfolgter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden nach folgender Maßgabe gefasst:

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt.

(6) Beschlüsse können auf schriftlichem Weg ergehen, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands ihr Einverständnis erklären.

(7) Bei einem temporären Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Sitz bis zum Wiedereintreten der gewählten Person oder bis zu den Neuwahlen unbesetzt. Der Vorstand kann eine Vertretung als Gast einladen, das Stimmrecht bleibt jedoch der gewählten Person vorbehalten und ist nicht übertragbar. Vorschlagsrecht für diesen Gast hat die Organisation, die die temporär ausgeschiedene Person vorgeschlagen hatte.

(8) Ist eine Position im erweiterten Vorstand voraussichtlich für eine Zeit von mehr als neun Monaten vakant, wird sie folgendermaßen nachbesetzt:

  1. den Mitgliedsorganisationen wird die Vakanz mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor kommissarischer Nachbesetzung bekannt gegeben und sie werden um Vorschläge zur Nachbesetzung gebeten,
  2. vorgeschlagene Personen werden zur Sitzung, während derer die Nachbesetzung stattfindet, eingeladen,
  3. die kommissarische Nachbesetzung im erweiterten Vorstand erfolgt durch Abstimmung. Sie gilt als erfolgreich, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat im ersten Abstimmungsgang mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Abstimmungsgang gilt die Nachbesetzung als erfolgreich, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreicht.

(9) Ist die Position der Sprecherin oder des Sprechers oder eines anderen Mitglieds im geschäftsführenden Vorstand vakant, wird diese für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom erweiterten Vorstand nach folgender Maßgabe kommissarisch besetzt:

  1. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands werden über die Vakanz mit einer Frist von vier Wochen vor der kommissarischen Besetzung informiert.
  2. Bewerbungen zur kommissarischen Besetzung der vakanten Position sollen den Mitgliedern des erweiterten Vorstands mit Frist von zwei Wochen vor der kommissarischen Besetzung vorliegen.
  3. Die Abstimmung über die kommissarische Besetzung erfolgt in geheimer Wahl.
  4. Die kommissarische Besetzung gilt bei einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen als beschlossen.
  5. Kann eine Besetzung mit einfacher Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht werden, gilt die kommissarische Besetzung als gescheitert und es muss unverzügliche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(10) Sofern die Finanzierung gesichert ist und die Mitgliedsorganisation die Kosten nicht übernimmt, trägt die National Coalition Deutschland die Kosten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen. Reisekosten werden maximal in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse erstattet, Bahncards und Sparpreise sollen eingesetzt werden. Übernachtungskosten werden im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes übernommen. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand der National Coalition Deutschland.

§ 3 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich laut Satzung aus der Sprecherin und dem Sprecher, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Personen zusammen.

(1) Bewerben sich bei Wahlen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für den geschäftsführenden Vorstand, sind sie laut Satzung gewählt, sofern sie die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreichen. Dabei werden Enthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen gezählt. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn der Kandidat oder die Kandidatin erstens mehr Stimmen auf sich vereinigt hat als jeder andere Kandidat oder jede andere Kandidatin und zweitens mehr Stimmen auf sich vereinigt als die Summe der Enthaltungen und nicht abgegebenen Stimmen.

(2) Ist eine Position im geschäftsführenden Vorstand kurzfristig oder langfristig vakant oder kann eine gewählte Person an einer Sitzung nicht teilnehmen, kann sie nicht durch eine andere Person vertreten werden.

(3) Laut Satzung repräsentieren der Sprecher und die Sprecherin die National Coalition Deutschland im gesellschaftlichen und politischen Diskurs. Ebenso obliegt ihnen die die Abstimmung der laufenden Geschäfte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle. Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin berät laut Satzung die Organe des Vereins hinsichtlich der finanziellen Belange, insbesondere zum Haushaltspan und zu Förderanträgen. Besteht der geschäftsführende Vorstand aus mehr als drei Personen, beraten die weiteren Personen den geschäftsführenden Vorstand insbesondere in Bezug auf Personal- und Organisationsentwicklung sowie Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 Arbeitsgruppen und Themennetzwerke

Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen oder zeitlich unbegrenzte Themennetzwerke gegründet werden. Diese Arbeitsgruppen oder Themennetzwerke dienen in erster Linie Mitgliedsorganisationen zur Vernetzung und zur themenbezogenen Arbeit. Themennetzwerke stehen Nicht-Mitgliedsorganisationen in der Regel offen.

§ 5 Beirat

(1) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch den erweiterten Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats sollen die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln, hinsichtlich ihres Alters, Geschlechts und Herkunft. Dem Beirat sollen laut Satzung hervorragende, fachlich mit der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen vertraute Persönlichkeiten aus allen gesellschaftlichen Bereichen angehören, die für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention wesentlich sind. Der erweiterte Vorstand wird über die Geschäftsstelle über die Inhalte und Aktivitäten der Themennetzwerke informiert.

(2) Der Beirat sollte mindestens aus acht und maximal aus 12 Mitgliedern bestehen. Die Sitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

(3) Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und in Einvernehmen mit dem Sprecher und der Sprecherin der NC einberufen.

(4) Die Mitglieder des Beirats sollen die National Coalition folgendermaßen unterstützen und beraten:
a. „Türöffner-Funktion“: Herstellen von Verbindungen zu relevanten staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen und Verbänden. Wie auch zu Einzelpersonen auf nationaler und staatlicher Ebene.
b. Vertretung der Anliegen und Interessen der National Coalition in anderen Organisationen und Verbänden und in der Öffentlichkeit;
c. Erarbeitung fachlicher Beiträge zu kinderrechtlichen Fragen;
d. Erarbeitung von Empfehlungen für die Vereinsarbeit und dessen strategischer Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins.

(5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ggf. ihre/seine Stellvertretung aus seinen eigenen Reihen.

(6) Beschlüsse zur Arbeit des Beirats werden von den Mitgliedern des Beirats in einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Empfiehlt der Beirat die Veröffentlichung von eigenen fachlichen Beiträgen zu kinderrechtlichen Fragen müssen diese Sprechrein oder Sprecher vorgelegt werden, die über das weitere Verfahren entscheiden. Der erweiterte Vorstand wird über den Beitrag und das Verfahren informiert.

(8) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands haben das Recht an den Sitzungen und den Diskussionen des Beirats teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist über die Ergebnisse zu informieren. Die Mitglieder des Beirats haben ein Vorschlagsrecht für die Berufung von neuen Mitgliedern des Beirats.

§ 6 Kinderschutzrichtlinie

Die National Coalition Deutschland gibt sich selbst mit Beschluss vom 22. September 2020 eine Kinderschutzrichtlinie.

Sollte sich ein Verdachtsfall erhärten und ein Verstoß gegen die Kinderschutzrichtlinie festgestellt werden, behält die National Coalition Deutschland es sich vor, disziplinarische, vertragsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen einzuleiten. Bei den Mitarbeitenden des Vereins kann dies zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Bei ehrenamtlich für den Verein tätigen Person kann dies zum Ausschluss der betreffenden Person aus dem Ehrenamt führen. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ist die betroffene Person Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, entfällt ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über ihren Ausschluss.

Berlin, beschlossen am 12.09.2019, geändert am 22.09.2020 und 05.05.2021