Über einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld wird weltweit vermehr diskutiert. Im Raum stehen dabei auch Altersgrenzen um den Zugang für Jüngere zu sozialen Medien einzuschränken. Im Herbst 2025 berief die Bundesregierung die Expertenkommission “Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt”, um Vorschläge und Empfehlungen zu erarbeiten, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um Kinder und Jugendliche online besser zu schützen. Diese hat am 24. Juni ihre Ergebnisse vorgestellt. Ein Abschlussbericht inklusive der Veröffentlichung der Ergebnisse der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie die Stellungnahmen der Hearings wurden für September 2026 angekündigt. 

Am 8. Juli 2026 hat das Netzwerk Kinderrechte zu einem Meet&Greet zum Thema Jugendmedienschutz eingeladen. Zu Beginn gaben vier Expert:innen aus dem Netzwerk Kinderrechte fachliche Inputs, im Anschluss fand eine durch Kirsten Schweder, stv. Geschäftsstellenleitung, moderierte Diskussion statt. 

 

Kinderrechliche Einordnung 

Zunächst erfolgte eine kinderrechtliche Einordung, vorgenommen von Elena Frense, Fachreferentin für Medien und Digitales bei dem Kinderschutzbund Bundesverband.

Der zentrale Begriff der UN-Kinderrechtskonvention ist der des Kindeswohls (Art. 3). Das Wohl des Kindes ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Die Verantwortung für das Kindeswohl liegt nach Art. 18 in erster Linie bei den Eltern, der Staat hingegen hat lediglich eine die Eltern unterstützende Rolle.

Die drei Säulen der Kinderrechte sind die Schutz-, Förder- und Teilhaberechte. Im Diskurs rund um das Social Media-Verbot lag und liegt häufig der Fokus auf den Schutzrechten. Sie umfassen u.a. die Rechte auf Schutz vor Gewaltanwendung (Art. 19), wirtschaftlicher Ausbeutung (Art. 32), Suchtstoffen (Art. 33) und sexuellem Missbrauch (Art. 34). Auf die digitale Lebenswelt von Kindern übertragen bedeutet dies u.a. Schutz vor Cybermobbing, Beleidigungen, kostspieligen In-App-Käufen oder Glücksspielen, vor suchtfördernden Features in Online-Spielen oder sozialen Medien und vor Cybergrooming. Auch der Schutz der Privatsphäre (Art. 16) – also auch Datenschutz – zählt zu den Schutzrechten. 

Unter die Förderrechte bzw. Versorgungsrechte fallen z.B. das Recht auf bestmögliche Gesundheit (Art. 24) und das Recht auf Bildung (Art. 28), wozu auch die mentale Gesundheit, das digitale Wohlbefinden und digitale Bildung gehören.

Die Teilhaberechte umfassen neben der Meinungs- und Informationsfreiheit auch die Berücksichtigung des Kindeswillens (Art. 12), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 14), die Versammlungsfreiheit (Art. 15) und die Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben (Art. 31). Auf die digitale Welt übertragen bedeutet dies, dass Kinder das Recht haben, online ihre Meinung kundzutun, sich auszutauschen, sich politisch zu organisieren, zu spielen und kreativ zu sein.

Zudem haben Kinder nach Art. 17 grundsätzlich zunächst einmal das Recht auf Zugang zu Medien, „insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben“. Eingeschränkt wird dieses Recht im gleichen Artikel durch den Aspekt des Kinder- und Jugendschutzes, nämlich dass Kinder vor Informationen und Material zu schützen sind, „die ihr Wohlergehen beeinträchtigen“.

All diese Rechte gilt es im Kontext der Debatten rund um ein SocialMedia-Verbot in Einklang zu bringen.

 

Kinderrechte als Maßstab der Social-Media Debatte 

Im Anschluss stellte Frank Mischo, Mitglied des Erweiterten Vorstand des Netzwerk Kinderrechte und Advocacy Manager der Kindernothilfe e.V., die Positionierung des Netzwerk Kinderrechte „Kinder und Jugendliche schützen – nicht pauschal ausschließen: Kinderrechte als Maßstab der Social-Media-Debatte“ vor.

In der Debatte um Altersbeschränkungen für digitale Dienste fordert die National Coalition Deutschland in der Positionierung eine kinderrechtskonforme Regulierung von Plattformen. Maßnahmen zum Schutz von Kindern müssen auch ihre Rechte auf Förderung und Teilhabe berücksichtigen und an den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit ausgerichtet sein.

 

Im Weiteren stellte Torsten Krause, geschäftsführender Vorstand Netzwerk Kinderrechte und Stiftung digitale Chancen, das Projekt „Kinderschutz und Kinderrechte in der digitalen Welt“ vor. Die Stiftung Digitale Chancen hat im Frühjahr 2026 mit 105 Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren sieben Workshops in Deutschland durchgeführt und die Anregungen, Ideen und Wünsche der jungen Teilnehmenden in 70 Forderungen gebündelt. Diese wurden der Expertenkommission am 7. Mai 2026 übergeben und vorgestellt.

Die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen umfassen ein breites Spektrum und eröffnen ein Spannungsverhältnis von klar artikulierten Schutzbedürfnissen und dem Wunsch nach verlässlichen und kompetenten Ansprechpersonen einerseits sowie einem ebenso deutlich geäußerten Autonomiebedürfnis und dem Wunsch nach Befähigung und eigenständig gesteuerter Selbstregulierung andererseits. Der Nutzung digitaler Dienste sprechen sie einen Zugewinn an individuellen Fähigkeiten, an persönlichen Kontaktmöglichkeiten sowie an Entspannung und Unterhaltung zu, der sich überwiegend positiv auf das Wohlbefinden und Selbstwertgefühl der Jugendlichen auswirkt.

Die beteiligten Kinder und Jugendlichen verorten die Verantwortung für eine sichere und altersgerechte Gestaltung des digitalen Umfeldes bei den Plattformanbietenden. Sie haben konkrete Vorstellungen davon, wie Gefährdungspotenziale verringert und Risiken vermieden werden können. Gleichzeitig wünschen sie sich an der Gestaltung des digitalen Umfeldes mitwirken zu können und die eigene Online-Erfahrung besser als bisher steuern zu können. Mit Blick auf mögliche Verbote der Nutzung sozialer Medien für bestimmte Altersgruppen äußern sich die Teilnehmenden mehrheitlich zurückhaltend und kritisch. Wichtig ist es ihrer Meinung nach, junge Menschen auf die Nutzung digitaler Angebote vorzubereiten und sie über Risiken aufzuklären. Verbote würden den Reiz zur Nutzung riskanter Angebote eher steigern, als die gewünschte Schutzwirkung zu entfalten. Der Bericht über die Kinder- und Jugendpartizipation wird im September  veröffentlicht werden. 

 

 

Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ “Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen 

Im Anschluss ging Martin Fischer, Referent der Abteilung Politik Medien- und Digitalpolitik beim Deutschen Kinderhilfswerk, auf die am 24.06.2026 von der Expert:innenkommission zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt des BMBSFSFJ vorgestellten Handlungsempfehlungen ein. Es handelt sich um ein zusammenhängendes Maßnahmenpacket, welches die weiterführende Regulierung sozialer Medien und anderer digitaler Risikoangebote für Kinder rahmen soll. 

Dazu wurden sechs Anhörungen mit einer Vielzahl diverser Stakeholder durchgeführt, Konsultationen unter Jugendlichen erhoben und die Positionen diverser Fachverbände und Gremien eingeholt. Daraus wurden 56 Handlungsempfehlungen entwickelt, die von spezifischen Umsetzungsvorschlägen zu gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen strecken. Eine zentrale Rolle kommt dabei der Medienbildung für Kinder, Eltern, Fach- und Lehrkräfte zu. Allerdings werden auch rechtliche Anpassungen empfohlen. Dabei dienen die Kinderrechte als Leitlinie für die Bewertung, weshalb darin Schutz, Befähigung und Teilhabe ins Verhältnis gesetzt werden. Zudem sollen etablierte Strukturen verstetigt und bewährte Praxis unterstützt werden. Neben den klassischen Jugendmedienschutzakteuren werden in den Handlungsempfehlungen noch stärker medizinische Akteure eingebunden, auch die Sicherheitsbehörden werden in ihrem Schutzauftrag durch stärkere Präsenz im digitalen Raum hervorgehoben. Nicht zuletzt setzen die Handlungsempfehlungen einen starken Fokus auf KI, um frühzeitig auf neue Phänomene aufmerksam zu machen. Dieses Gesamtpaket wurde dem Ministerium übergeben und wir sind gespannt auf die nächsten Schritte, wie dies die weitere Regulierung mitgestalten kann.