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Kinderschutz: konsequent kinderrechtsbasiert!

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Kinderschutz: konsequent kinderrechtsbasiert!

Seit Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) durch die Vereinten Nationen im Jahr 1989 und Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 BGB) im Jahr 2000 hat sich auch in Deutschland der Kinderschutz stark weiterentwickelt. Während dieser Zeit haben sich unterschiedliche Begriffsverständnisse für den Kinderschutz herausgebildet, die parallel verwendet werden:

Ein eng gefasstes Begriffsverständnis versteht Kinderschutz vor allem als staatliche Intervention bei Kindeswohlgefährdung. Dann sind Jugendämter und Familiengerichte berechtigt und verpflichtet, das Kind notfalls auch gegen den Willen der Eltern zu schützen, wenn andernfalls sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Das mittlere Begriffsverständnis verbindet den intervenierenden Kinderschutz mit Prävention. Frühzeitige Hilfen sollen Familien unterstützen, Risiken für Kinder reduzieren und mögliche Gefährdungen verhindern. Dieses mittlere Begriffsverständnis liegt dem Bundeskinderschutzgesetz von 2012 zugrunde.

Ein erweitertes Begriffsverständnis geht über Schutz von Gewalt und Vernachlässigung hinaus und betont den engen Zusammenhang von Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Ein solches Begriffsverständnis ist nicht auf das Recht auf Schutz verengt, sondern beinhaltet den Schutz der Rechte von Kindern insgesamt. Nach diesem Verständnis sind Orte dann sicher für Kinder, wenn ihre Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte zu jeder Zeit geachtet und geschützt werden.1

Gesetzlich ist der institutionelle Kinderschutz insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe verankert.2 In der Fachdebatte ist die Relevanz von Schutzkonzepten angekommen.3 Zahlreiche Tagungen, Qualifizierungen, Publikationen und Stellungnahmen widmen sich dem Thema, häufig mit Verweisen auf die UN-Kinderrechtskonvention. Auch im pädagogischen Alltag ist das Recht auf gewaltfreie Erziehung an immer mehr Orten selbstverständliche Zielsetzung, wenn auch noch nicht überall gelebte Praxis.

Aktuell zeigen sich jedoch teilweise einseitige und dysfunktionale Engführungen im Verständnis von Kinderschutz, die eine umfassende Orientierung an den Kinderrechten vermissen lassen:

  • In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der Kinderschutz zwar rechtlich und praktisch weiterentwickelt, wird aber teilweise immer noch reduziert auf Interventionen bei Kindeswohlgefährdungen durch Misshandlung, Vernachlässigung und sexualisierte Gewalt. Dabei geraten nicht nur die Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern, sondern auch weitere elementare Schutzrechte von Kindern aus dem Blick, etwa das Recht auf Schutz vor Diskriminierung, Gesundheitsschutz, Medienschutz, Schutz der Privatsphäre, Schutz im Krieg und auf der Flucht etc. Der Deutsche Kinderschutzbund konstatiert bei der Analyse der Wahlprogramme für die Bundestagswahl 2025 „eine Entwicklung hin zu einem restriktiveren Schutzbegriff, zu Gefahrenabwehr und Strafe“.4
  • Mit einer tendenziös-normativen Interpretation von „sexualisierter Gewalt“ wird Kinderschutz in rechten Diskursen für queerfeindliche Hetze instrumentalisiert und dient einer Diskreditierung von sexueller Bildung, Gender-Diversity, Vielfalt von Familienkonstellationen, sexuellen Orientierungen und vielfaltorientierten Lebensentwürfen.5
  • Wird mit einem engen Begriffsverständnis von Kinderschutz der Fokus vorrangig auf Kindeswohlgefährdungen in Familien verengt, besteht die Gefahr der Stigmatisierung von Eltern und anderer Bezugspersonen als „Risikofaktoren“6, was die Benachteiligung von marginalisierten Familien7 verschärfen kann. Strukturelle Gewalt und Diskriminierung erfahren Kinder auch durch erlebte soziale Ungleichheit.8 Ein Kinderschutzverständnis, das potentielle Risiken für Kinder vor allem in den Familien sieht, verstellt den Blick für den institutionellen Kinderschutz. Das Kindeswohl kann aber auch durch Erwachsene in Institutionen beeinträchtigt oder sogar gefährdet werden. Die gesetzlichen Regelungen, die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 für die Kinder- und Jugendhilfe in Kraft getreten sind, stellen einen wichtigen, jedoch noch nicht hinreichenden Schritt für den institutionellen Kinderschutz dar: Auch Schulen, medizinische Einrichtungen, Sport, Kirchen und andere Lebenswelten von Kindern müssen zu sicheren Orten werden.
  • Für das alltägliche Leben, die sozialen Kontakte und das Selbstbild von Kindern spielen digitale Medien eine zunehmend wichtige Rolle. Um Kinder vor den damit verbundenen Risiken und der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu schützen, greifen allgemeine Verbote als alleinige Maßnahme zu kurz. Vielmehr muss die Medienkompetenz von Kindern gestärkt, und die Unternehmen müssen durch gesetzliche Auflagen zu einer verantwortungsvollen Gestaltung ihrer Plattformen veranlasst werden.
  • Im verengten Bild von Kindern als bedürftige, wehrlose und wenig handlungsfähige9 Objekte des Schutzes sind Kinder keine aktiven Träger*innen eigener Rechte. Ihr Recht auf Mitsprache „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten“ nach Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention kommt in einem solchen Kinderschutzverständnis nicht vor. Wenn Kinderschutz ausschließlich durch Erwachsene und ohne Kinderbeteiligung geplant und umgesetzt wird, werden Adultismus10 und Machtungleichgewicht zwischen Erwachsenen und Kindern gefestigt und diskriminierende Ausschluss- und Abwertungsmechanismen mit Verweis auf junges Alter weiter fortgeführt.

Vor diesem Hintergrund fordert die National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, einen konsequent kinderrechtsbasierten Kinderschutz überall umzusetzen.

Ein so verstandener Kinderschutz achtet, schützt und verwirklicht die Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern gleichermaßen.11 Dies ist insbesondere angezeigt, weil Kinderrechte auch fast 35 Jahre nach ihrem Inkrafttreten in Deutschland trotz vieler Fortschritte noch nicht vollständig umgesetzt sind. Weder finden sie im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung signifikante Beachtung, noch sind sie systematisch in politischen Entscheidungsprozessen verankert. Sie werden trotz zunehmender Bekanntheit im gesellschaftlichen Diskurs immer noch zu selten diskutiert, und sowohl Erwachsene als auch Kinder sind noch nicht ausreichend mit den Kinderrechten vertraut.12

Kinderrechte sind mehr als Kinderschutz! Und umgekehrt gilt: Kinderschutz wirkt erst vollständig, wenn Kinderrechte ganzheitlich geachtet werden.

 

Wofür wir eintreten:

1. Ein Kinderschutz, der Kinderrechte in ihrer Gesamtheit achtet und schützt

Kinderrechtsschutz schützt nicht nur vor Gefahren, sondern macht Kinderrechte zum Maßstab für eine gerechte Gesellschaft und bietet Kindern und Jugendlichen die notwendige Grundlage zur Mitgestaltung ihrer Lebenswelt. Ein Paradigmenwechsel hin zum Kinderrechtsschutz fordert von Politik, Verwaltung, Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und Zivilgesellschaft ein Umdenken:

  • Weg von einer reinen Fürsorgelogik hin zu einer Politik, die Kinderrechte und Kinderschutz als Anspruchsrechte für Kinder etabliert.
  • Die Kinderrechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung dürfen nicht gegeneinander ausgespielt, sondern müssen als untrennbar und sich wechselseitig ergänzend und auslegend verstanden werden. Diese drei Rechtsdimensionen ermöglichen sich erst gegenseitig.
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährleistung des Kindeswohls einschließlich der Beteiligung und Beschwerde sowie der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten muss für alle institutionellen Lebenswelten gelten, die (auch) für Kinder gedacht sind. Dass diese Verpflichtung bisher vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt wird, reicht nicht. Auch alle Schulen, Kirchen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Vereine und Gesundheitsinstitutionen – egal ob sie gemeinnützig oder kommerziell betrieben werden – müssen sichere Orte für Kinder und Jugendliche sein.

Unser Ziel ist die gleichrangige Umsetzung von Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten durch die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz, eine ressortübergreifende und emanzipatorische Kinderrechtspolitik und die Bereitstellung von angemessenen Ressourcen in den jeweiligen Haushalten (Art. 4 UN-KRK).

2. Vorrang des Kindeswohls bei allen politischen Entscheidungen

Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet Staaten, das Wohl des Kindes („best interests of the child“) bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als einen Gesichtspunkt zu beachten, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Das ist keine bloße juristische Formel, sondern ein demokratischer Auftrag. Im besten Interesse der Kinder und Jugendlichen zu handeln, ist daher als eine Querschnittsaufgabe in allen Politikfeldern zu verstehen, von Sozial-, Bildungs- und Gesundheitspolitik bis hin zu Umwelt-, Haushalts-, Digital- und Verteidigungspolitik. Politik muss Kinderrechte ressortübergreifend denken, gestalten und umsetzen. So verstanden bedeutet aktiver Kinderrechtsschutz:

  • die Wirkung aller politischen Entscheidungen auf Kinder, auf deren Lebenswelt und auf das Kindeswohl systematisch prüfen,
  • kindgerechte und partizipative Verfahren schaffen,
  • mit dem Ziel, kinderrechtliche Standards verbindlich abzusichern.

Unser Ziel ist die Berücksichtigung des Vorrangs des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK) in allen politischen Entscheidungsprozessen, durch verpflichtende Kindeswohlprüfungen in Gesetzen, Programmen und im Verwaltungshandeln.

3. Kinder auch beim Kinderschutz als eigenständige Rechtssubjekte anerkennen

Die Begriffe „Kinderschutz“ und „Kindeswohl“ sind stark durch ihre historische Funktion geprägt – als Reaktion auf Gewalt, Vernachlässigung oder Ausbeutung. Doch ein rein fürsorglich-paternalistisches Schutzverständnis, welches Kinder als passive Schutzobjekte wahrnimmt, verstellt den Blick auf die wachsenden Fähigkeiten und das Recht von Kindern und Jugendlichen, eigene Anliegen zu äußern und als aktiv handelnde gesellschaftliche Akteur*innen aufzutreten.

  • Ein emanzipatorischer Kinderrechtsschutz hingegen nimmt Kinder als eigenständige Rechtssubjekte ernst und schützt auch ihre Beteiligungs- und Förderrechte. Er rückt ihre Selbstbestimmung und wachsenden Kompetenzen in den Mittelpunkt – von Anfang an, auch in nonverbalen Ausdrucksformen der Beschwerde. Er stärkt die Handlungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen und erkennt ihre Perspektiven als legitim und relevant an.
  • Gerade vor dem Hintergrund wachsender gesellschaftlicher Herausforderungen ist es nicht nur ein Gebot demokratischer Teilhabe und sozialer Gerechtigkeit, sondern auch eine besondere Verpflichtung gemäß der UN-Kinderrechtskonvention, die politische Repräsentanz junger Menschen zu stärken.
  • Die Stimmen von Kindern und Jugendlichen müssen politisch wirksam werden können: Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Angelegenheiten aktiv zu beteiligen.

Unser Ziel zur Stärkung der politischen Repräsentanz junger Menschen und zur Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit ist die Verankerung der Kinderrechte ins Grundgesetz und die Herabsenkung des Wahlalters auf Bundesebene.

4. Kinder als Kinderrechtsverteidiger*innen anerkennen und unterstützen

Beteiligung ist kein „nice-to-have“, sondern ein Kinderrecht. Nach Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder das Recht, ihre Meinung in allen sie betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern und mit dieser Meinung angemessen berücksichtigt zu werden.

Kinder und Jugendliche sind dabei nicht nur „Betroffene“, sondern aktiv Mitgestaltende unserer Gesellschaft und setzen sich für Menschenrechte – in eigener Sache – ein. Sie organisieren sich, mischen sich ein und fordern politische Veränderung, zum Beispiel in der Klimabewegung, bei Fragen der Bildungsgerechtigkeit, in Kinder- und Jugendparlamenten, auf Social Media u.v.m.

Ein Staat, der kinderrechtsbasierten Kinderschutz ernst nimmt, muss Kinder und Jugendliche als Kinderrechtsaktivist*innen anerkennen, ihnen sichere Räume für ihr Engagement zusichern und ihre Teilhabe auf allen Ebenen fördern. Wie der UN-Ausschuss in seinem General Comment Nr. 12 (2009) betont, ist es die Pflicht des Staates, Strukturen zu schaffen, in denen Kinder nicht nur angehört werden, sondern in denen sie in Entscheidungsprozessen mitwirken können.13

Unser Ziel ist die Anerkennung und Förderung des Engagements von Kindern und Jugendlichen für die Kinderrechte durch rechtlich gesicherte Beteiligungsstrukturen, Schutzräume für Engagement und kindgerechte Beschwerdemechanismen.


 

Die National Coalition Deutschland ruft dazu auf, den Wandel hin zu einem kinderrechtsbasierten und emanzipatorischen Kinderschutz aktiv mitzugestalten, als gemeinsame Aufgabe aller, die sich dafür mit Kindern und für Kinder einsetzen.

Dieses Positionspapier ist auf Initiative des Beirats der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention erarbeitet worden und wurde am 22. September 2026 vom erweiterten Vorstand beschlossen.

Kontakt:
National Coalition Deutschland | info@netzwerk-kinderrechte.de | www.netzwerk kinderrechte.de

 

1. Walper, 2022
2. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), 2011
3. Birke, Riedl, Rusack, & Wolff, 2023, S. 307
4. Der Kinderschutzbund, 2025
5. Michaelis, 2025
6. Bundesjugendkuratorium, 2017, S. 40
7. Alleinerziehende, Familien in Armutslagen, von rassistischer Ausgrenzung betroffene Familien
8. Birke, Riedl, Rusack, & Wolff, 2023, S. 294
9. ebd.
10. Liebel & Meade, 2026; Deutsches Kinderhilfswerk, 2024
11. Meade, 2026
12. Deutsches Kinderhilfswerk, 2025
13. Gerbig, 2021


 

Quellen

Birke, A., Riedl, S., Rusack, T., & Wolff, M. (2023): Schutzkonzepte in der Kinder- und Jugendarbeit? Ein bundesweiter Überblick. Diskurs Kindheits- und Jugendforschung(Jg. 18, Nr. 3-2023), S. 297– 313. Abgerufen am 5. August 2026 von https://budrich-journals.de/index.php/diskurs/article/view/42987

Bundesjugendkuratorium (2017): Prävention, Kinderschutz und Gesundheitsförderung bei Kindern und Jugendlichen. Anmerkungen zu aktuellen Präventionspolitiken und -diskursen. Abgerufen am 5. August 2026 von https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/erziehungswissenschaft/personen/kelle/BJK_Stellungnahme_Praevention-1.pdf

Der Kinderschutzbund (2025): Wen kümmert’s? Bundestagswahl 2025: Positionenüberblick. Abgerufen am 5. August 2026 von https://kinderschutzbund.de/wp-content/uploads/2025/01/Bundestagswahlkampf.pdf

Deutsches Kinderhilfswerk (2024): Adultismus im Kontext der UN-Kinderrechtskonvention. Abgerufen am 5. August 2026 von https://www.dkhw.de/fileadmin/user_upload/DKHW_Schriftenreihe_Adultismus_WEB.pdf

Deutsches Kinderhilfswerk (2025): Zusammenfassender Studienbericht Kinderrechte-Index 2025. Umsetzung der Kinderrechte in den Bundesländern. Abgerufen am 5. August 2026 von https://www.dkhw.de/filestorage/1_Informieren/1.1_Unsere_Themen/Kinderrechte/Kinderrechte-Index/2025/Zusammenfassung/Kinderrechte-Index_2025-Studienbericht-Deutsches_Kinderhilfswerk.pdf

Gerbig, S. (2021): Kinder als Menschenrechtsverteidiger*innen – Anforderungen an ein förderliches Umfeld für das Engagement von Kindern. MenschenRechtsMagazin 26 (2021), S. 68-79. Abgerufen am 5. August 2026 von https://doi.org/10.25932/publishup-50494

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) (2011): Abgerufen am 5. August 2026 von https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/KKG.pdf

Liebel, M.; Meade, P. (2026): Adultismus: Die Macht der Erwachsenen über die Kinder. Eine kritische Einführung. Aktualisierte Neuauflage. Berlin: Bertz + Fischer.

Meade, P. (2026): Vom Kinderschutz zum Kinderrechteschutz – Adultismus in schulischen Kinderschutzkonzepten. Berliner Bildungszeitschrift(3-4/2026), S. 16-17. Abgerufen am 5. August 2026 von https://www.gew-berlin.de/aktuelles/detailseite/vom-kinderschutz-zum-kinderrechteschutz-adultismus-in-schulischen-kinderschutzkonzepten

Michaelis, F. (2025): Wie Rechte Kinderschutz instrumentalisieren. Wer ist Vanessa Behrendt? (Amadeu Antonio Stiftung, Hrsg.) Belltower News. Journalismus gegen Hass & Hetze. Abgerufen am 5. August 2026 von https://www.belltower.news/wie-rechte-kinderschutz-instrumentalisieren-wer-ist-vanessa-behrendt-160633/

Walper, S. (2022): Sichere Orte für Kinder! Schutz der Kinderrechte: Verantwortung aller Institutionen für Kinder! frühe Kindheit (6/2022).