Grundgesetz

Kinderrechte ins Grundgesetz: Bundesjustizministerium hat Referentenentwurf vorgelegt

Bundesjustizministerin Christine Lamprecht hat ein 14-seitiges Papier, dass Kinderrechten den Einzug ins Grundgesetz ebnen soll, am heutigen Tag zur Ressortabstimmung an die Bundesregierung überwiesen. Kinder sollen dem Referentenentwurf nach einen Anspruch auf „Förderung ihrer Rechte“ erhalten.

Anlässlich der nun eingeleiteten Ressortabstimmung erklären Prof. Dr. Jörg Maywald, Sprecher, und Luise Pfütze, Sprecherin der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention:

„Jetzt wird es ernst! Wir begrüßen, dass nach jahrelangen Diskussionen und mehrmaligen Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, die Kinderrechte endlich im Grundgesetz verankert werden sollen. Ausdrücklich zu begrüßen ist auch, dass der Entwurf, der vorsieht, einen neuen Absatz 1a in Artikel 6 einzufügen, ein ‘Recht auf Achtung, Schutz und Förderung’ der Grundrechte von Kindern benennt, einschließlich des ‘Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft’. Leider bleibt die Formulierung ‘das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen’ deutlich hinter Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention zurück, der eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht. In diesem Punkt waren Formulierungsvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe deutlich weiter reichend. Eindeutig zu kurz kommen die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in dem Entwurf. Es bleibt bei einem Anspruch auf ‘rechtliches Gehör’. Verbindliche Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen, die eine Beteiligung im Alltag erfahrbar macht, müssen systematisch ausgebaut und strukturell verankert werden.“

Die National Coalition fordert in ihrem kürzlich veröffentlichten Ergänzenden Bericht an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, die Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Schutz, Förderung und Beteiligung, in der deutschen Verfassung zu verankern, damit ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Kinderrechten entsteht.  Es muss sichergestellt werden, dass die Kinderrechte subjektiv einklagbare Rechtsansprüche begründen und sowohl den Vorrang des Kindeswohls als auch die Beteiligungsrechte, ein kindspezifisches Recht auf Entwicklung und den Schutz – und Förderauftrag beinhalten.