Die UN-Kinderrechtskonvention basiert auf vier Grundprinzipien (general principles), von denen eines der Vorrang des Kindeswohls aus Art. 3 Abs. 1 ist. Der Kindeswohlvorrang meint, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden muss. Das Kindeswohlprinzip verpflichtet also zum Beispiel Gerichte, Verwaltungsbehörden, öffentliche oder private Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Gesetzgebungsorgane, bei allen Entscheidungen und Maßnahmen das Kindeswohl und die Interessen von Kindern zu berücksichtigen.
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